23

Art. 23 BayStVollzG

Anstaltsverpflegung

1

Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht.

2

Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.

3

Den Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.