22

Art. 22 Verf

Öffentlichkeit

(1)
1

Der Landtag verhandelt öffentlich.

2

Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden.

3

Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(2)

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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Verf

Niedersächsische Verfassung

NI Niedersachsen
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