22

Art. 22 BayStVollzG

Kleidung

(1)

Gefangene tragen Anstaltskleidung.

(2)
1

Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin gestattet den Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, dass sie nicht entweichen werden.

2

Er oder sie kann dies auch sonst gestatten, sofern die Gefangenen für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
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