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Art. 22 BayMG

Kosten

(1)
1

Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 104 Abs. 11 MStV Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe einer Gebührensatzung.

2

Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.

(2)
1

Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen.

2

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners.

3

Die Mindestgebühr beträgt 50 €, die Höchstgebühr 100.000 €.

(3)
1

Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

2

Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4)
1

Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht.

2

Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.

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