213

Art 213 EGBGB

1

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze maßgebend.

2

Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften über das erbschaftliche Liquidationsverfahren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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