21

Art. 21 BayStVollzG

Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz

(1)
1

Gefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten.

2

Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihnen belassen.

(2)

Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraums behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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