206

Art. 206 BayStVollzG

Einbehaltung von Beitragsteilen

Soweit die Anstalt Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, hat sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einzubehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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