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Art. 20 VwZVG

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist

1.

Anordnungsbehörde die Behörde, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat,

2.

Vollstreckungsbehörde die Behörde, die zur Vollstreckung eines Verwaltungsakts zuständig ist,

3.

Vollstreckungsgericht das um die Vollstreckung ersuchte Amtsgericht.

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VwZVG

Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

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