20

Art. 20 BayNatSchG

Auswahl und Festlegung von Natura 2000-Gebieten; besonderer Schutz der Gebiete (Art. 20 Abs. 2 abweichend von § 32 Abs. 4 BNatSchG)

(1)
1

Die Staatsregierung wählt die Natura 2000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus.

2

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Natura 2000-Gebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.

(2)

Die Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 4 BNatSchG kann auch dann unterbleiben, wenn Maßnahmen auf Grund von Förderprogrammen einen gleichwertigen Schutz gewährleisten.

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BayNatSchG

Bayerisches Naturschutzgesetz

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