20

Art. 20 BayEG

Enteignungsantrag

(1)

Der Enteignungsantrag ist bei der Enteignungsbehörde zu stellen.

(2)
1

Der Antragsteller hat mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen.

2

Er muß insbesondere die zu enteignenden Gegenstände, soweit erforderlich unter Vorlage von Grundbuch- oder Katasterauszügen und Lageplänen, bezeichnen und er soll die Beteiligten nach Namen und Anschrift angeben.

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BayEG

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

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