2

Art 2 GG

(1)

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2)
1

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

2

Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

3

In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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