2

Art. 2 SiGjurVD

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1)
1

Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Regierung von Oberbayern.

2

Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst durch Aushändigung einer Bestellungsurkunde in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen.

3

Die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

4

Sie führen die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ oder „Rechtsreferendarin“.

5

Die Berufung setzt voraus, daß sich die Bewerber schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zur Verschwiegenheit über die bei der Ausbildung bekannt werdenden Angelegenheiten verpflichten.

(2)
1

Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der Art. 5, 96 und 105 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

2

Die Rechtsreferendare haben die Pflicht, sich mit voller Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen.

3

Die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung.

4

Hinsichtlich der Personalvertretung nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz stehen die Rechtsreferendare den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleich.

(3)

Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SiGjurVD

Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.