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Art. 2 BayNatSchG

Alpenschutz (abweichend von § 1 Abs. 2 bis 6 BNatSchG)

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Die bayerischen Alpen sind mit ihrer natürlichen Vielfalt an wild lebenden Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensräume als Landschaft von einzigartiger Schönheit in ihren Naturräumen von herausragender Bedeutung zu erhalten.

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Der Freistaat Bayern kommt dieser Verpflichtung auch durch den Vollzug verbindlicher internationaler Vereinbarungen, insbesondere der Alpenkonvention, nach.

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BayNatSchG

Bayerisches Naturschutzgesetz

BY Bayern
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