2

Art. 2 BayStVollzG

Aufgaben des Vollzugs

1

Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

2

Er hat das Ziel der Resozialisierung und soll die Gefangenen befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Behandlungsauftrag).

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
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