2

Art. 2 BayDSchG

Denkmalliste

1

Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden.

2

Das Landesamt für Denkmalpflege kennzeichnet in der Denkmalliste die Baudenkmäler, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, sowie die Bau- und Bodendenkmäler, für die es eine Zustimmung zu einem Denkmalpflegewerk erteilt hat.

3

Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde.

4

Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen.

5

Eine Neueintragung von Baudenkmälern, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers oder in besonders wichtigen Fällen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde.

6

Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen.

7

Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.

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BayDSchG

Bayerisches Denkmalschutzgesetz

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