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§ 2 AG Art. 145

Schutz der Mandats- und Amtsausübung

Die Gemeinden können zum Schutz der Mandats- oder Amtsausübung in den kommunalen Vertretungskörperschaften, im Magistrat der Stadt Bremerhaven und in den Beiräten der Stadt Bremen Ortsgesetze mit Auswirkungen auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis erlassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AG Art. 145

Ausführungsgesetz zu Artikel 145 Absatz 1 der Landesverfassung

HB Bremen
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