19

Art. 19 BayBO

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

1

Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf es nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses, wenn allgemein anerkannte Prüfverfahren bestehen.

2

Art. 18 gilt entsprechend.

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BayBO

Bayerische Bauordnung

BY Bayern
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