182

Art 182 EGBGB

1

Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen.

2

Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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