18

Art. 18 BayVersG

Schutz des Landtags

1

Versammlungen unter freiem Himmel sind innerhalb des befriedeten Bezirks verboten.

2

Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen nach Satz 1 aufzufordern.

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BayVersG

Bayerisches Versammlungsgesetz

BY Bayern
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