17

Art. 17 BayStVollzG

Entlassungsvorbereitung

(1)

Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (Art. 13).

(2)

Gefangene können in eine Einrichtung des offenen Vollzugs (Art. 12 Abs. 2) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

(3)
1

Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
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