168

Art 168 EGBGB

Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.

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EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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