Eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Verfügungsbeschränkung bleibt wirksam, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
EGBGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Bund
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