16

Art. 16 BayLplG

Grundlagen

(1)
1

Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen.

2

Sie enthalten Festlegungen.

(2)
1

Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,

1.

die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

2.

in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete) oder

3.

in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).

2

Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.

3

Ein oder mehrere Ausschlussgebiete dürfen nur in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten und nur festgelegt werden, wenn der jeweiligen Nutzung oder Funktion substanziell Raum verschafft wird.

4

Diese Festlegungen müssen auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts erfolgen.

5

Dabei ist eine systematische Unterscheidung, ob der Ausschluss aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen erfolgt, nicht erforderlich.

(3)

In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

(4)

Die Festlegungen in den Raumordnungsplänen sind zu begründen.

(5)

Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.

(6)
1

Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben.

2

Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.

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