Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann den Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
er oder sie auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
die Gefangenen die Maßnahmen missbrauchen oder
die Gefangenen einer Weisung nicht nachkommen.
Er oder sie kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.