Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe neben den in Art. 2 genannten Aufgaben dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.
Dies erfordert die Mitwirkung der Gefangenen.
Die Bereitschaft der Gefangenen hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern.
Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.