159

Art. 159 BayStVollzG

Gestaltung des Vollzugs

1

Bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung dient der Vollzug der Freiheitsstrafe neben den in Art. 2 genannten Aufgaben dem Ziel, die Gefährlichkeit der Gefangenen für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung oder deren Anordnung möglichst entbehrlich wird.

2

Dies erfordert die Mitwirkung der Gefangenen.

3

Die Bereitschaft der Gefangenen hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern.

4

Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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