15

Art 15 WG

(1)

Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.

(2)

Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WG

Wechselgesetz

DE Bund
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