15

Art. 15 GO

Einwohnerinnen und Einwohner; Bürgerinnen und Bürger

(1)
1

Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und Gemeindeeinwohner.

2

Sie haben gegenüber der Gemeinde die gleichen Rechte und Pflichten.

3

Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2)

Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sind die Gemeindeangehörigen, die in ihrer Gemeinde das Recht, an den Gemeindewahlen teilzunehmen, besitzen.

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GO

Gemeindeordnung

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