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Art. 15 BayWG

Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)

(1)

Eine Erlaubnis im Sinn des § 10 Abs. 1 WHG (beschränkte Erlaubnis) kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 WHG nicht vorliegen oder nur eine beschränkte Erlaubnis beantragt wird.

(2)
1

Nur eine beschränkte Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein Gewässer zu vorübergehenden Zwecken und für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr benutzt werden soll.

2

Die beschränkte Erlaubnis ist dann dem Zweck des Unternehmens entsprechend zu befristen.

3

Die beschränkte Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(3)

Art. 70 bleibt unberührt.

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