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Art. 15 BayStrWG

Beschränkungen des Gemeingebrauchs

1

Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken.

2

Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

3

Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayStrWG

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

BY Bayern
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