149

Art. 149 BayStVollzG

Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub, Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt, Ausbildungsbeihilfe, Taschengeld

(1)
1

Üben junge Gefangene eine ihnen zugewiesene Beschäftigung aus, so erhalten sie unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkordarbeit und tempoabhängige Arbeit ein nach Art. 46 Abs. 2 und Art. 48 zu bemessendes Entgelt.

2

Art. 46 Abs. 3 und Art. 46a bis 46c gelten entsprechend.

(2)

Art. 47 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin den jungen Gefangenen auch dann eine Ausbildungsbeihilfe gewähren kann, wenn sie an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen.

(3)

Art. 54 gilt für das Taschengeld entsprechend.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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