14

Art. 14 Verf

Indemnität

1

Ein Mitglied des Landtages darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtages zur Verantwortung gezogen werden.

2

Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

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Verf

Niedersächsische Verfassung

NI Niedersachsen
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