14

Art 14 GG

(1)
1

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.

2

Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2)
1

Eigentum verpflichtet.

2

Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3)
1

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.

2

Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

3

Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

4

Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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