Raumordnungspläne sind für einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum aufzustellen.
Sie enthalten Festlegungen.
Festlegungen in Raumordnungsplänen können auch Gebiete bezeichnen,
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete) oder
in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).
Eignungsgebiete (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ROG) und Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten (§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG) können nicht festgelegt werden.
Die Belange, für die in Regionalplänen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete festgelegt werden können, werden im Landesentwicklungsprogramm bestimmt.
In den Raumordnungsplänen sind Ziele und Grundsätze der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.
Die Festlegungen in den Raumordnungsplänen sind zu begründen.
Raumordnungspläne können in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten ausgearbeitet und aufgestellt werden.
Raumordnungspläne sind bei Bedarf fortzuschreiben.
Für Fortschreibungen gelten die Vorschriften für Raumordnungspläne entsprechend.