136

Art 136 GG

(1)

Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.

(2)
1

Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt.

2

Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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