130

Art. 130 BayStVollzG

Vollzugsplan

(1)

Für den Vollzugsplan gilt Art. 9 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vollzugsplan ergänzend Angaben über schulische Aus- und Weiterbildung, berufsorientierende, -qualifizierende oder arbeitstherapeutische Maßnahmen, besondere Hilfs- und Erziehungsmaßnahmen, Teilnahme am Sport, Gestaltung der Außenkontakte und Einbeziehung der Personensorgeberechtigten enthält.

(2)
1

Die Personensorgeberechtigten können Anregungen und Vorschläge einbringen.

2

Auf Verlangen können die Regelungen des Vollzugsplans den Personensorgeberechtigten bekannt gegeben werden, wenn hierdurch die Erfüllung des Erziehungsauftrags nicht beeinträchtigt wird.

(3)

Über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung gemäß Art. 132 Abs. 1 oder 2 ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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