13

Art. 13 Verf

Bewerbung, Mandatsausübung, Entschädigung

(1)

Wer sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2)
1

Niemand darf gehindert werden, ein Landtagsmandat zu übernehmen und auszuüben.

2

Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3)
1

Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.

2

Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf

Niedersächsische Verfassung

NI Niedersachsen
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