13

Art. 13 BayVerf

(1)

Der Landtag besteht aus 180 1 Abgeordneten des bayerischen Volkes.

(2)
1

Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei.

2

Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.

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BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

BY Bayern
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