12a

Art. 12a LKrO

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1)

Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

(2)

Der Kreistag kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.

(3)

Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz der Landrätin oder dem Landrat obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Kreisrätinnen und Kreisräte, der Landrätin oder des Landrats und der Kreisbediensteten sowie über die Haushaltssatzung.

(4)
1

Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

2

Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.

(5)
1

Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Kreisbürgerinnen oder Kreisbürger sind.

2

Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften sind die von den Gemeinden vom Stand dieses Tages anzulegenden Bürgerverzeichnisse maßgebend.

3

Die Unterschriften für ein Bürgerbegehren müssen getrennt nach Gemeinden gesammelt werden.

4

Enthält eine Liste auch Unterschriften von Kreisbürgerinnen oder Kreisbürgern aus einer anderen Gemeinde, sind diese Unterschriften ungültig.

(6)

Ein Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 6 v.H., im übrigen von mindestens 5 v.H. der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger unterschrieben sein.

(7)
1

Ist eine kreisangehörige Gemeinde von einer Maßnahme des Landkreises besonders betroffen, so kann ein Bürgerentscheid über diese Maßnahme auch von den Bürgerinnen und Bürgern dieser Gemeinde beantragt werden.

2

Dieses Bürgerbegehren muß von mindestens 25 vom Hundert der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unterzeichnet sein.

3

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(8)
1

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens.

2

Gegen die Entscheidung können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens ohne Vorverfahren Klage erheben.

(9)

Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Kreisorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen des Landkreises hierzu bestanden.

(10)
1

Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; der Kreistag kann die Frist im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens um höchstens drei Monate verlängern.

2

Die Kosten des Bürgerentscheids trägt der Landkreis.

3

Stimmberechtigt ist jede Kreisbürgerin und jeder Kreisbürger.

4

Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten.

5

Der Kreistag kann beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden.

6

Dies gilt nicht für Bürgerentscheide, die am Tag der Wahl einer der Landkreisgemeinden, der Landkreiswahl, Bezirkswahl, Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl oder eines Volksentscheids stattfinden.

(11)
1

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinn entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Landkreisen

bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 15 v.H.,

mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mindestens 10 v.H.

2

der Stimmberechtigten beträgt.

3

Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

4

Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid).

5

Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht.

6

Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(12)
1

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Kreistags.

2

Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(13)
1

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

2

Für einen Beschluss nach Satz 1 gilt die Bindungswirkung des Absatzes 12 Satz 2 entsprechend.

(14)
1

Die im Kreistag und die von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Gegenstand des Bürgerentscheids dürfen in Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Landkreises nur in gleichem Umfang dargestellt werden.

2

Zur Information der Bürgerinnen und Bürger werden vom Landkreis den Beteiligten die gleichen Möglichkeiten wie bei Kreistagswahlen eröffnet.

(15)

Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist im Landkreis in der ortsüblichen Weise bekanntzumachen.

(16)
1

Die Gemeinden wirken im erforderlichen Umfang bei der Überprüfung von Bürgerbegehren und bei der Durchführung von Bürgerentscheiden mit.

2

Der Landkreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden besonderen Aufwendungen.

(17)
1

Die Landkreise können das Nähere durch Satzung regeln.

2

Das Recht auf freies Unterschriftensammeln darf nicht eingeschränkt werden.

(18)
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