129

Art 129 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.

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EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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