128

Art. 128 BayVerf

(1)

Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten.

(2)

Begabten ist der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

BY Bayern
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