124

Art 124 EGBGB

1

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen.

2

Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, nach welchen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in einem bestimmten Abstand von der Grenze gehalten werden dürfen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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