124

Art. 124 BayStVollzG

Ausstattung des Jugendstrafvollzugs

Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation werden am Erziehungsauftrag und an den besonderen Bedürfnissen junger Gefangener ausgerichtet.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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