121

Art. 121 BayStVollzG

Aufgaben des Jugendstrafvollzugs

1

Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

2

Die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe (junge Gefangene) sollen dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel in sozialer Verantwortung zu führen (Erziehungsauftrag).

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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