120

Art. 120 BayVerf

Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.

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BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

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