119

Art 119 EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche

1.

die Veräußerung eines Grundstücks beschränken;

2.

die Teilung eines Grundstücks oder die getrennte Veräußerung von Grundstücken, die bisher zusammen bewirtschaftet worden sind, untersagen oder beschränken.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EGBGB

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

DE Bund
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