114

Art. 114 BayStVollzG

Ärztliche Mitwirkung

(1)
1

Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt oder die Ärztin zu hören.

2

Während des Arrests stehen die Gefangenen unter ärztlicher Aufsicht.

(2)

Der Vollzug des Arrests unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit der Gefangenen gefährdet würde.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

BY Bayern
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