114

Art. 114 BayVerf

(1)

Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2)

Vereine und Gesellschaften, die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.

(3)

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.