113

Art. 113 GO

Recht der Ersatzvornahme

1

Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen.

2

Die Kosten trägt die Gemeinde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO

Gemeindeordnung

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