112

Art. 112 BayVerf

(1)

Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.

(2)

Beschränkungen des Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

BY Bayern
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