110

Art. 110 BayVerf

(1)
1

Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht, seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

2

An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.

(2)

Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

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BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

BY Bayern
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