11

Art. 11 LKrO

Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

(1)
1

Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner.

2

Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten.

3

Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2)

Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.

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LKrO

Landkreisordnung

BY Bayern
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